Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 geändert. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für das Gutachten vom 03.04.2014 wird auf 2.475,80 Euro festgesetzt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
In dem Rechtsstreit, der die Versorgung mit Inkontinenzartikeln als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zum Gegenstand hatte, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Beweisanordnung des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.08.2013 das Sachverständigengutachten vom 03.04.2014 erstattet. Mit Schreiben vom 04.04.2014 stellte sie unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 Euro nach der Honorargruppe M 3 folgende Vergütung in Rechnung:
Aktenstudium | 4 Stunden | 400,00 Euro |
Fahrtzeit | 1,3 Stunden | 130,00 Euro |
Reisekosten | 116 km x 0,30 Euro | 34,80 Euro |
Begutachtung (Hausbesuch) | 1,5 Stunde | 150,00 Euro |
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