LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2015
L 15 KR 376/14 B
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 479
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 192/14

Festsetzung der Vergütung für ein SachverständigengutachtenBeschwerde eines Sachverständigen gegen die Reduzierung des Stundensatzes sowie gegen die Zuordnung der Honorargruppe M 2 (statt M 3)Abgrenzung zwischen der Honorargruppe M 2 und M 3

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen L 15 KR 376/14 B

DRsp Nr. 2015/4559

Festsetzung der Vergütung für ein Sachverständigengutachten Beschwerde eines Sachverständigen gegen die Reduzierung des Stundensatzes sowie gegen die Zuordnung der Honorargruppe M 2 (statt M 3) Abgrenzung zwischen der Honorargruppe M 2 und M 3

Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, in der die einzelnen in § 9 Absatz 1 S. 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 geändert. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für das Gutachten vom 03.04.2014 wird auf 2.475,80 Euro festgesetzt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

In dem Rechtsstreit, der die Versorgung mit Inkontinenzartikeln als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zum Gegenstand hatte, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Beweisanordnung des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.08.2013 das Sachverständigengutachten vom 03.04.2014 erstattet. Mit Schreiben vom 04.04.2014 stellte sie unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 Euro nach der Honorargruppe M 3 folgende Vergütung in Rechnung:

Aktenstudium 4 Stunden 400,00 Euro
Fahrtzeit 1,3 Stunden 130,00 Euro
Reisekosten 116 km x 0,30 Euro 34,80 Euro
Begutachtung (Hausbesuch) 1,5 Stunde 150,00 Euro