LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.06.2014
L 3 R 317/11 B
Normen:
JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 665/08

Festsetzung der Höhe der Vergütung für ein fachärztliches Gutachten zum Leistungsvermögen der Versicherten im Rahmen eines Rechtsstreits über die Bewilligung einer Rente nach SGB VIVoraussetzungen für die Zugrundelegung der Honorargruppe M 3 (Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad) und M 2 (beschreibende Ist-Zustandsbegutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge)

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen L 3 R 317/11 B

DRsp Nr. 2014/14144

Festsetzung der Höhe der Vergütung für ein fachärztliches Gutachten zum Leistungsvermögen der Versicherten im Rahmen eines Rechtsstreits über die Bewilligung einer Rente nach SGB VI Voraussetzungen für die Zugrundelegung der Honorargruppe M 3 (Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad) und M 2 (beschreibende Ist-Zustandsbegutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge)

Gutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung werden im Regelfall nach der Honorargruppe M 2 vergütet, da es sich hierbei um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit handelt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung umstritten.

Dem Hauptsacheverfahren lag ein Streit über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) zugrunde.

Aufgrund der Beweisanordnung des Sozialgerichts (SG) M. vom 14. Juli 2009 in dem Klageverfahren S 5 R 665/08 erstattete der Antragsteller das fachärztliche Gutachten vom 15. März 2010 zum Leistungsvermögen der Klägerin im Erwerbsleben.