Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Die Bescheide der Beklagten vom 10. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Beiträge zur Arbeitsförderung nach beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 1417,50 Euro monatlich für die Zeit vom 25. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 und von mehr als 1452,50 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Oktober 2016 festgesetzt hat.
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