BSG - Beschluss vom 07.07.2021
B 8 SO 8/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 372/17
SG Hannover, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 408/13

Festsetzung der Hilfebedarfsgruppe für einen Empfänger von stationärer EingliederungshilfeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 8/21 B

DRsp Nr. 2021/12510

Festsetzung der Hilfebedarfsgruppe für einen Empfänger von stationärer Eingliederungshilfe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.095,89 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Festsetzung der Hilfebedarfsgruppe (HBG) für einen Empfänger von stationärer Eingliederungshilfe ab Februar 2012, hilfsweise der Anspruch der Klägerin auf Zahlung höherer Entgelte.