Festsetzung der Gebühr für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
SG Aachen, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen S 11 AS 154/06 ER
DRsp Nr. 2008/20610
Festsetzung der Gebühr für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung
Die Gebühren nach Nr. 3501 VV RVG sind in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2SGG festzusetzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]