I. Der in Tübingen als Arzt für Frauenheilkunde niedergelassene und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen Honorarbescheide der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), mit denen seine Honorarforderungen für Basislaborleistungen in den Quartalen II/94 und III/94 im Hinblick auf die für diese Laboruntersuchungen berechnungsfähige Gesamtpunktzahl (Praxisbudget) reduziert worden sind.
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