Festlegung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung durch den Bundesgesetzgeber
BSG, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 11/00 B
DRsp Nr. 2001/3805
Festlegung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung durch den Bundesgesetzgeber
1. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung darf der Bundesgesetzgeber Qualitätssicherungsmaßnahmen regeln, ohne daß dem Grundrechte betroffener Ärzte entgegenstehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]