I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Festlegung einer Mindestpräsenz bei der Urlaubsplanung verletzt hat.
Das Verfahren zur Beantragung und Genehmigung von Erholungsurlaub für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Rechtskreis SGB III wird für den Bereich der Agentur für Arbeit A-Stadt (d. h. inklusive der zugehörigen Geschäftsstellen) durch die Agenturweisung "Erholungsurlaub, Urlaubsplanung und Beantragung/Gewährung, Nutzung IT-Zeit bei Inanspruchnahme von Urlaub" (Agentur Info VG 06/2015) geregelt.
1. 2.
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