LSG Bayern - Beschluss vom 05.10.2015
L 12 KA 83/15 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; HzV-Vertrag 2015 § 12 Abs. 1; SGB V § 73b Abs. 1; SGB V § 73b Abs. 4; SGB V § 73b Abs. 4a; SGB V § 73b Abs. 5 S. 1 Halbs. 1; SGB V § 89; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 102
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 620/15

Festlegung des Inhalts eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Gerichtliche Kontrolle der Entscheidung einer Schiedsperson

LSG Bayern, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 83/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17817

Festlegung des Inhalts eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Gerichtliche Kontrolle der Entscheidung einer Schiedsperson

1. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens um die Rechtmäßigkeit des von der Schiedsperson festgesetzten Vertrages kann die Pflicht zur Umsetzung des Vertrages nur durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 86b Abs. 2 SGG beseitigt werden, nicht aber durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. 2. Nach den in § 89 SGB V entwickelten Maßstäben unterliegt auch die Entscheidung der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4a SGB V nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. 3. Dass ein Hausarztvertrag jedenfalls auch in der Form eines Vollversorgungsvertrages vereinbart werden kann, der die bisherige Regelversorgung nach § 73 SGB V umfasst und diese nicht lediglich ergänzt, unterliegt keinem Zweifel. 4. Zulässig ist grundsätzlich aber auch die Festsetzung eines unvollständigen "Vertragstorso". 5. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke in einem regelungsbedürftigen Punkt der vertraglichen Regelung.

Tenor

I. II. III.