BSG - Urteil vom 17.02.2022
B 3 KR 14/20 R
Normen:
SGB V § 71 Abs. 1; SGB V § 71 Abs. 2; SGB V § 71 Abs. 3; SGB V § 133 Abs. 1 S. 1-2 und S. 5; SGB V § 133 Abs. 2; SGB XI § 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; RDG § 7; RDG a.F. § 8a; RDG § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2022, 549
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 113/16
SG Lübeck, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 314/13

Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit Krankentransportleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verträgen nach § 133 Abs. 1 SGB V im Sinne des Marktmodells nach der Rechtsprechung des BundessozialgerichtsKeine Erstreckung der zum Vergütungsrecht des SGB XI entwickelten Grundsätze auf § 133 Abs. 1 SGB VAnforderungen an die Bemessung der Vergütung im Gebiet der Stadt Neumünster in Schleswig-Holstein

BSG, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 14/20 R

DRsp Nr. 2022/6154

Festlegung der Entgelte für Krankentransportfahrten für die Versorgung mit Krankentransportleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verträgen nach § 133 Abs. 1 SGB V im Sinne des "Marktmodells" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Keine Erstreckung der zum Vergütungsrecht des SGB XI entwickelten Grundsätze auf § 133 Abs. 1 SGB V Anforderungen an die Bemessung der Vergütung im Gebiet der Stadt Neumünster in Schleswig-Holstein

1. Soweit der Gesetzgeber auf ein Schiedsverfahren zur Vergütungsfestsetzung verzichtet hat, scheidet auch eine gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Vergütung aus. 2. Die zum Vergütungsrecht des SGB XI entwickelten Grundsätze müssen nicht auf die bundesrechtlichen Vorgaben zur Vergütung qualifizierter Krankentransportleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen werden. 3. Maßstab für die "möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten" im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind die Entgelte, die die Krankenkassen im Einzugsbereich des Landes im Allgemeinen für private Krankentransportleistungen vereinbart haben.

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2019 - L 5 KR 113/16 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten ihres Revisionsverfahrens.