LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.05.2016
L 1 KR 54/14 KL ZVW
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 5; SGB V § 35 Abs. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Bestimmung der Vergleichsgröße

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 54/14 KL ZVW

DRsp Nr. 2016/10125

Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Bestimmung der Vergleichsgröße

Führt eine Korrektur der Vergleichsgrößenermittlung nach § 35 Abs. 1 S. 5 SGB V zu einer Verdoppelung der Vergleichsgröße eines Wirkstoffes, ist im Verhältnis zum anderen Wirkstoff der Festbetragsgruppe von einer erheblichen Verzerrung auszugehen.

Die in den Beschlüssen des Beklagten vom 26. August 2009 und vom 9. Mai 2012 enthaltenen Festbetragsfestzungen für den Wirkstoff Paliperidon werden aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene haben ihre Kosten selbst und die übrigen Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 5; SGB V § 35 Abs. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Festbetragsfestsetzungen des beklagten Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für "Antipsychotika, andere, Gruppe 1" vom 26. August 2009 sowie vom 9. Mai 2012 soweit darin jeweils Festbeträge für den Wirkstoff Paliperidon bzw. das Arzneimittel Invega® festgesetzt werden.