Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Fernauslösung auch an arbeitsfreien Tagen hat, obwohl er arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Baustelle und zurück reist.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1985 als Montagearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit u. a. der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues (
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