BAG - Urteil vom 26.01.1995
2 AZR 428/94
Normen:
BAT § 15 Abs. 1, SR 2 l II; KSchG §§ 1, 2 ; ZPO § 278 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 2 KSchG 1969
BAGE 79, 169
BB 1995, 308, 884
BB 1995, 884
DRsp VI(614)144b
EzA § 2 KSchG Nr. 21
NZA 1995, 628
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1097/93
ArbG Aachen, vom 11.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1022/92

Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Reduzierung der monatlichen Vergütung wegen Neuberechnung der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 428/94

DRsp Nr. 1995/4466

Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Reduzierung der monatlichen Vergütung wegen Neuberechnung der Arbeitszeit

»Die von einem kommunalen Arbeitgeber gegenüber den bei ihm beschäftigten Musikschullehrern ausgesprochenen Änderungskündigungen, mit denen zum Abbau des sog. "Ferienüberhangs" die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und die entsprechende Vergütung bei außerhalb der Schulferien unveränderter Zahl der Unterrichtsstunden reduziert werden sollen, verstoßen in der Regel gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind deshalb gemäß §§ 1, 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn der "Ferienüberhang" auch durch volle Inanspruchnahme der vertraglichen Arbeitsleistung abgebaut werden könnte.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 1, SR 2 l II; KSchG §§ 1, 2 ; ZPO § 278 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist zusammen mit zwei anderen Gemeinden Trägerin einer kommunalen Musikschule. Die Kläger sind bei ihr als Teilzeitkräfte angestellte Musikschullehrer. Auf die Arbeitsverhältnisse sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT und seine Ergänzungen anwendbar, insbesondere die Sonderregelungen 2 l II (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA), in Kraft seit 1. März 1987; diese bestimmen folgendes:

"Nr. 2