Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.09.1993 bis 30.11.1997 beim Beklagten als Koch gegen einen monatlichen Bruttolohn von zuletzt DM 3.860,-- beschäftigt. Mit Mahnbescheid vom 01.12.1997 machte er Arbeitsentgelt für Oktober 1997 Restbetrag DM 1.164,98 netto und November 1997 DM 3.860,-- brutto geltend. Über diese Forderung erging am 15.12.1997 Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt.
Mit Klageerweiterung, rechtshängig seit 02.03.1998, macht der Kläger den Ausgleich für Guttage, Zuschlag für Mehrarbeit und Urlaubsabgeltung geltend.
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