LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2004
5 Sa 445/04
Normen:
BGB § 398 ; ZPO § 286 § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1694/00

Fehlgeschlagener Nachweis der Abtretung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 445/04

DRsp Nr. 2005/2933

Fehlgeschlagener Nachweis der Abtretung

1. Ein Abtretungsvertrag gemäß § 398 BGB ist grundsätzlich formfrei; er kann auch stillschweigend zustande kommen.2. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein von Umständen nicht aus, wobei nicht mehr als die subjektive Überzeugung gefordert wird; im Rahmen des § 286 ZPO darf sich der Richter mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebieten, ohne sie völlig auszuschließen.

Normenkette:

BGB § 398 ; ZPO § 286 § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren - 5 Sa 445/04 - noch darüber, ob der Kläger eine unstreitig bestehende Provisionsforderung in Höhe von DM 40.000,00 an den Zeugen C. abgetreten hat oder ob er noch selbst aktiv legitimiert ist. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit von Januar 1994 bis einschließlich Juni 2000 ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien haben in diesem - zum größten Teil rechtskräftig beendeten - Rechtsstreit darüber gestritten, ob und in welcher Höhe der Kläger noch Provisionsforderungen gegen die Beklagte hat. In einer Vereinbarung vom 07.12.1999 wurde u. a. eine Einmalzahlung von DM 40.000,00 an den Kläger festgelegt. Diesen Betrag leistete die Beklagte an den Kläger nicht.