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Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Beklagte der Klägerin nachträglich Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (
Die im Jahre 1967 geborene Klägerin erhielt in der Zeit von August 1984 bis Juli 1986 eine Ausbildung als Tierarzthelferin. Während dieser Zeit verstärkten sich nach Kontakt mit Tieren die Beschwerden der bereits seit der Kindheit bestehenden Neurodermitis atopica.
Am 1. August 1986 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Arzthelferin, die sie am 31. Juli 1989 erfolgreich abschloß; sie ist seitdem in diesem Beruf tätig. Krankhafte Hauterscheinungen oder Atemwegsbeschwerden sind seit August 1986 nicht aufgetreten.
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