LSG Hamburg - Urteil vom 05.09.2014
L 4 AS 3/14
Normen:
SGG § 143; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 94/12

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Geltendmachung von SGB II-Ansprüchen bei einem altersrentenberechtigten, über 65 Jahre alten Antragsteller

LSG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 3/14

DRsp Nr. 2014/14355

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliche Geltendmachung von SGB II -Ansprüchen bei einem altersrentenberechtigten, über 65 Jahre alten Antragsteller

1. Ein Kläger kann bereits nach der geltenden Gesetzeslage keine Leistungen für sich als erwerbsfähigem Hilfebedürftigen nach dem SGB II bei Gericht mit Aussicht auf Erfolg erstreben, soweit er ein fälliges, durchsetzbares Rentenstammrecht hat, die altersmäßigen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente oberhalb der SGB II -Bedarfe erfüllt und daraus für sich insgesamt bedarfsdeckende Zahlungsansprüche geltend machen kann. 2. In einer solchen Konstellation fehlt jedenfalls der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn auch im Rechtsmittelrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Ein Rechtsmittel ist unnütz und deshalb unzulässig, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstigen schutzwürdigen Belange des Rechtsmittelführers betroffen sind und die Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keine Vorteile bringen kann.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.