I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 06.08.2003 mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2004 (Kopie Blatt 14 d. A.), die dem Kläger vor Abschluss des Auflösungsvertrages vom 06.08.2003 zum 30.09.2003 (Kopie Blatt 24 ff. d. A.) übergeben wurde. Ferner verlangt der Kläger die Zahlung einer weitergehenden Abfindung in Höhe der Differenz zwischen der im Auflösungsvertrag vereinbarten Summe von 90.626,46 EURO und dem sog. Sozialplananspruch von 125.952,20 EURO. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei wegen des Auflösungsvertrages mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig und die Zahlungsklage sei unbegründet, weil der Kläger nicht dem Sozialplan unterfalle.
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