BSG - Beschluss vom 09.04.2019
B 1 KR 81/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 272/16
SG Lüneburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 99/13

Fehlendes Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche VerhandlungErklärung des Verzichts auf eine mündliche VerhandlungBeruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensfehler

BSG, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 81/18 B

DRsp Nr. 2019/7335

Fehlendes Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Erklärung des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensfehler

1. Behauptet ein Beschwerdeführer, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein, sind keine weiteren Ausführungen zum "Beruhen-Können" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler notwendig.2. Insoweit ist es ausreichend, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.3. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung setzt eine klare, eindeutige und vorbehaltlose Erklärung des Verfahrensbeteiligten voraus.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 2;

Gründe:

I