Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Z., L., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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