BSG - Beschluss vom 30.01.2020
B 2 U 198/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 65/18
SG Speyer, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 136/14

Fehlender Hinweis auf Beschränkung einer anwaltlichen VertretungFolgen einer Fristversäumnis

BSG, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen B 2 U 198/19 B

DRsp Nr. 2020/3557

Fehlender Hinweis auf Beschränkung einer anwaltlichen Vertretung Folgen einer Fristversäumnis

Weist ein Prozessbevollmächtigter, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, das Gericht nicht darauf hin, dass seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt ist, muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten, weil sonst die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO den Beschwerdeführer treffen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Z., L., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I