LAG Hamm - Urteil vom 29.11.2022
6 Sa 205/22
Normen:
TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 113-21

Fehlende Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 205/22

DRsp Nr. 2024/7140

Fehlende Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis

Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2022 - 3 Ca 113/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1, 2, 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit dem 01.03.2015 bei der Beklagten als „Abrufkraft Helfer Einlage“ beschäftigt. Zuletzt erzielte er einen Bruttostundenlohn von 15,08 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 23.02.2015 enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:

1.

Inhalt des Arbeitsverhältnisses/Befristung/Probezeit/Kündigung

1. 2. 1. 2.