Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.01.2022 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit dem 07.04.2014 bei der Beklagten als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Im August 2020 erzielte sie einen Bruttostundenlohn von 14,64 €, danach von 14,93 € und im August 2021 von 15,08 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.04.2014 enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:
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