Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. September 1975 bis zum 30. September 2000 beschäftigt. Seit 1992 arbeitete er als Werkzeugmacher in der Abteilung Musterbau im "Pilotbau". Zu diesem gehörten fünf Arbeitsplätze. Am 15. September 1999 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat wegen geplanter Restrukturierungsmaßnahmen einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Am 28. September 1999 vereinbarten sie einen "Sideletter" zum Interessenausgleich. Nach dessen Nr. 1 ist Gegenstand der Betriebsänderung eine "Umorganisation mit der Folge des Wegfalls von max. 146 Arbeitsplätzen". In § 2 des Interessenausgleichs heißt es ua.:
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