Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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