Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.12.2020 (S
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 450,00 € auferlegt.
Die Klägerin begehrt zum wiederholten Male (der Sache nach im Zugunstenweg nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) höhere Rente unter Berücksichtigung von weiteren Kindererziehungszeiten (KEZ) respektive Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BZ), wobei vorliegend Verfahrensrecht im Vordergrund steht; im Parallelverfahren L
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