Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung eines weiteren, bei einem Arbeitsunfall am 11. Juli 1973 erlittenen Gesundheitserstschadens - konkret eines Wirbelkörperkompressionsbruchs im Bereich des Lendenwirbelkörpers 1 (LWK 1) - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
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