BSG - Beschluss vom 21.01.2022
14 AS 315/21 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 425/17
SG Stralsund, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 272/15

Fehlende Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeWahrung der gesetzlichen Frist für eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 14 AS 315/21 B

DRsp Nr. 2022/4337

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Wahrung der gesetzlichen Frist für eine Beschwerdebegründung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. August 2021 - L 8 AS 425/17 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem (früheren) Prozessbevollmächtigten am 22.9.2021 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines (früheren) Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) vom 13.10.2021, das am 14.10.2021 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Letzterer hat mit Schreiben vom 21.12.2021 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 22.12.2021 verlängerten Frist begründet worden ist 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - ).