Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. August 2021 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem (früheren) Prozessbevollmächtigten am 22.9.2021 zugestellt worden ist, beim
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 22.12.2021 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl
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