BSG - Beschluss vom 17.01.2022
B 4 AS 349/21 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 589/20
SG Landshut, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 761/19

Fehlende Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeWahrung der gesetzlichen Frist für eine Beschwerdebegründung

BSG, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 349/21 B

DRsp Nr. 2022/4335

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Wahrung der gesetzlichen Frist für eine Beschwerdebegründung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021 - L 7 AS 589/20 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr persönlich am 13.10.2021 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) am 15.11.2021 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 13.12.2021 laufenden Frist begründet worden ist 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 589/20