BSG - Beschluss vom 12.07.2019
B 3 KR 11/19 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1608/18
SG Stuttgart, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 2498/16

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 11/19 B

DRsp Nr. 2019/13188

Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.2.2019, das ihr am 26.2.2019 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.3.2019 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.