LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2014
L 32 AS 623/14 B ER
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 9; SGB II § 7; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 378/14

Fehlende Bedürftigkeit für Grundsicherungsleistungen bei Angebot der darlehensweisen Erbringung durch das Jobcenter zugleich Hinderungsgrund zur Annahme des Anordnungsgrundes im Eilrechtsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen L 32 AS 623/14 B ER

DRsp Nr. 2014/7775

Fehlende Bedürftigkeit für Grundsicherungsleistungen bei Angebot der darlehensweisen Erbringung durch das Jobcenter zugleich Hinderungsgrund zur Annahme des Anordnungsgrundes im Eilrechtsverfahren

1. Sind Leistungen der Grundsicherung beantragt und lässt sich die Hilfebedürftigkeit nicht feststellen, steht dies regelmäßig dem Leistungsanspruch entgegen. Bei unklarem Zufluss von Einkommen kann dies jedoch nicht unterstellt werden. 2. Dementsprechend muss der Grundsicherungsträger Leistungen erbringen, wenn vorrangige Leistungen nicht zu realisieren sind und als bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das kann dann aber auch durch das Angebot eines Darlehen geschehen. 3. Sofern der Grundsicherungsträger dem Antragsteller eine im Wesentlichen gleichwertige Leistung anbietet, fehlt es jedenfalls an dem im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Anordnungsgrund besonderer Eilbedürftigkeit, wobei auch ein Darlehen in Frage kommt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 aufgehoben.