Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH, weil er über ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt. Nach der von ihm übersandten Kontenübersicht der Sparda-Bank München eG verfügt er auf seinem "SpardaGiro Online"-Konto über 1428,45 Euro und auf dem "SpardaSpar"-Konto über 6503,78 Euro sowie "Geschäftsguthaben Mitglieder" über 52 Euro, insgesamt also 7984,23 Euro.
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