BSG - Beschluss vom 12.08.2019
B 11 AL 4/19 BH
Normen:
SGG § 73a ; ZPO § 114; SGB XII § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 185/15
SG München, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 424/15

Fehlende Bedürftigkeit eines Prozesskostenhilfeantragstellers

BSG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 4/19 BH

DRsp Nr. 2019/12931

Fehlende Bedürftigkeit eines Prozesskostenhilfeantragstellers

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a ; ZPO § 114; SGB XII § 90 Abs. 1;

Gründe:

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Der Beteiligte hat sein Einkommen und sein Vermögen einzusetzen; das Vermögen jedoch nur soweit dies zumutbar ist, insofern gilt § 90 SGB XII entsprechend (§ 115 Abs 1, 3 ZPO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH, weil er über ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt. Nach der von ihm übersandten Kontenübersicht der Sparda-Bank München eG verfügt er auf seinem "SpardaGiro Online"-Konto über 1428,45 Euro und auf dem "SpardaSpar"-Konto über 6503,78 Euro sowie "Geschäftsguthaben Mitglieder" über 52 Euro, insgesamt also 7984,23 Euro.