Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 770,66 EUR festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und die Bescheide aufgehoben:
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