LSG Sachsen - Beschluss vom 27.01.2016
3 AS 1378/14 NZB
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 5; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 136 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 7486/12

Fehlen von Entscheidungsgründen; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Sozialgerichtliches Verfahren

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 3 AS 1378/14 NZB

DRsp Nr. 2016/3000

Fehlen von Entscheidungsgründen; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Sozialgerichtliches Verfahren

Bei einem Streit über die Höhe einer Erstattungsforderung müssen die Entscheidungsgründe nicht nur erkennen lassen, ob das Gericht die Erstattungsforderung dem Grunde nach und in Bezug auf die Berechnungsposten für rechtmäßig hält, sondern auch, ob die Erstattungsforderung rechnerisch richtig ist.

I. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Oktober 2014 wird die Berufung zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 117 Abs. 2 Nr. 5; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 136 Abs. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Oktober 2014. In der Sache ist die Höhe einer Erstattungsforderung streitig.