I. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Oktober 2014 wird die Berufung zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Oktober 2014. In der Sache ist die Höhe einer Erstattungsforderung streitig.
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