LAG München - Urteil vom 16.01.2014
4 Sa 513/13
Normen:
TzBfG 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3, 7; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10886/12

(Fehlen einer auch nur ansatzweise verifizierbaren Prognose zur Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages - als sechsten, jeweils auf ein Schuljahr befristeten, Arbeitsvertrages -, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch anzunehmende Rechtsmissbräuchlichkeit einer Berufung des Beklagten auf die Rechtswirksamkeit der Befristung)

LAG München, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 513/13

DRsp Nr. 2014/9801

(Fehlen einer auch nur ansatzweise verifizierbaren Prognose zur Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages - als sechsten, jeweils auf ein Schuljahr befristeten, Arbeitsvertrages -, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch anzunehmende Rechtsmissbräuchlichkeit einer Berufung des Beklagten auf die Rechtswirksamkeit der Befristung)

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. April 2013 - 6 Ca 10886/12- wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3, 7; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten hier über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.