Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Juli 2015 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
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