SG Leipzig - Beschluss vom 29.01.2007
S 8 KR 399/06 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 2 Nr. 3 ;

Familienversicherung in der Krankenversicherung für arbeitslose Kinder nach Vollendung des 23. Lebensjahres

SG Leipzig, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen S 8 KR 399/06 ER

DRsp Nr. 2007/20866

Familienversicherung in der Krankenversicherung für arbeitslose Kinder nach Vollendung des 23. Lebensjahres

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ist eine verfassungskonforme Auslegung über die gesetzlich fixierte Altersgrenze hinaus nicht möglich; denn eine Hinausschiebung der Altersgrenze über das 23. Lebensjahr hinaus ist auch für Kinder, die das 23., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos sind ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 2 Nr. 3 ;