BSG - Urteil vom 23.07.2014
B 12 KR 21/12 R
Normen:
KVLG (1989) § 59 Abs. 1 S. 1; KVLG (1989) § 7 Abs. 1 S. 1; KVLG § 94 Abs. 1; SGB V § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 175/10
SG Mainz, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 265/08

Familienversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte; Keine vorrangige originäre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II; Kein Ausschlussgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte

BSG, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 21/12 R

DRsp Nr. 2014/15891

Familienversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte; Keine vorrangige originäre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II; Kein Ausschlussgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte

Einer Familienversicherung steht nicht schon jedwede dem betroffenen Angehörigen des Versicherten in der Vergangenheit erteilte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht entgegen, vielmehr sind Angehörige von der Familienversicherung wegen Befreiung von der Versicherungspflicht nur ausgeschlossen, wenn es ohne die Befreiung in dem zu beurteilenden Zeitraum konkret tatbestandsbezogen zu ihrer eigenen originären Versicherung gekommen wäre.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Normenkette:

KVLG (1989) § 59 Abs. 1 S. 1; KVLG (1989) § 7 Abs. 1 S. 1; KVLG § 94 Abs. 1; SGB V § 10 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er über seine beigeladene Ehefrau in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) familienversichert war.