LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2017
L 3 R 542/14
Normen:
SGG § 69 Nr. 3; SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 3103/12

Familienrechtlicher VersorgungsausgleichUnzulässigkeit der BerufungFehlende Beschwer eines Beigeladenen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen L 3 R 542/14

DRsp Nr. 2017/2600

Familienrechtlicher Versorgungsausgleich Unzulässigkeit der Berufung Fehlende Beschwer eines Beigeladenen

1. Mit dem Begriff der Beschwer wird das Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsmittelinstanz umschrieben; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn der begehrte Rechtsbehelf die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern würde. 2. Zwar ist ein Beigeladener als Verfahrensbeteiligter gemäß § 69 Nr. 3 SGG grundsätzlich rechtsmittelberechtigt; für ihn gilt jedoch wie für alle anderen Verfahrensbeteiligten, dass er ein Rechtsmittel nur dann einlegen kann, wenn die ergangene Entscheidung ihn materiell beschwert, d.h. in eigene Rechtspositionen des Beigeladenen eingreift bzw. zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Beigeladenen führen kann.

Die Berufung des Beigeladenen zu 3 gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene zu 3 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 69 Nr. 3; SGG § 143;

Tatbestand: