BSG - Beschluss vom 09.02.2015
B 12 KR 44/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 206/11
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 70/07

Falsche Urteilsform als VerfahrensmangelKausalität des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 44/13 B

DRsp Nr. 2015/4201

Falsche Urteilsform als Verfahrensmangel Kausalität des Verfahrensmangels

1. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist gegeben, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Prozessurteil nach § 158 S. 1 SGG statt eines Sachurteils erlassen hat (st.Rspr.). 2. Der Kläger muss in einem solchen Fall zusätzlich aufzeigen, dass der ausgebliebene Klageerfolg auf diesem Mangel beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158 S. 1;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung. Das LSG hat mit Urteil vom 17.5.2013 die Berufung als unzulässig verworfen, weil weder Beitragsforderungen von mindestens 750 Euro noch Beiträge für mehr als ein Jahr im Streit stünden. Die Berufung des Klägers sei aber auch unbegründet. Die Beitragsbemessung der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Kläger sei nach dem Ende des Krankengeldbezugs hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen.