BSG - Beschluss vom 07.01.2015
B 9 SB 48/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 4731/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 7035/11

Falsche EinzelfallentscheidungBegriff der grundsätzlichen BedeutungHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 48/15 B

DRsp Nr. 2015/18953

Falsche Einzelfallentscheidung Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Allein der Vortrag, das LSG habe den Einzelfall unrichtig entschieden, vermag keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen und kann der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Erklärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 3. Eine Klärungsbedürftigkeit ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: