Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch um die Frage, ob die Beklagte für die im MVZ am Krankenhaus H angestellte Ärztin A bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens eine Fallzahlerhöhung auf Grundlage der Neupraxenregelung für die Quartale II/12 bis IV/12 zu gewähren hat.
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