BAG - Urteil vom 09.03.1994
4 AZR 301/93
Normen:
BAT (1975) § 23a S. 2 Nr. 6 lit. b S. 2, § 23b Abschn. A; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TV (Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991) § 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 23a BAT
BAGE 76, 90
BB 1994, 1359
BB 1994, 650
DB 1994, 2138
NZA 1994, 1042
SAE 1995, 266
AuA 1995, 135
Vorinstanzen:
ArbG Emden vom 2.7.1992 - 1 Ca 1017/91 E,
LAG Niedersachsen, vom 26.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1347/92

Fallgruppenaufstieg; Anrechnung von Teilzeitbeschäftigung

BAG, Urteil vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 301/93

DRsp Nr. 1995/896

Fallgruppenaufstieg; Anrechnung von Teilzeitbeschäftigung

»1. Die Bestimmung des § 23 a Satz 2 Nr. 6 Buchst. b Satz 2 BAT, wonach bestimmte, im Grundsatz als Bewährungszeiten voll anrechenbare Zeiten der Teilzeitbeschäftigung im Falle des Übergangs zu längerer Arbeitszeit nur noch anteilig anzurechnen sind, ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 1 BGschFG 1985 nichtig. 2. Die unter § 23 a Satz 2 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 BAT fallenden Bewährungs- und Tätigkeitszeiten sind auch im Fall des Übergangs in eine längere Arbeitszeit voll anzurechnen. 3. Der Angestellte hat unabhängig davon, wie er vom Arbeitge ber tatsächlich vergütet worden ist, dann eine Vergütung im Sinne von § 5 Nr. 1 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 "erhalten", wenn ihm diese Vergütung nach dem Tarifvertrag zugestanden hat. 4. Eine gegen Art. 119 EWG-Vertrag verstoßende mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts beim Arbeitsentgelt setzt voraus, daß das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den von einer Rechtsnorm Benachteiligten wesentlich anders ist als dasjenige unter den von ihr Begünstigten. Dagegen folgt alleine daraus, daß sich unter den von einer Rechtsnorm nachteilig Betroffenen überwiegend Angehörige eines Geschlechts befinden, noch nicht der diskriminierende Charakter dieser Rechtsnorm.«