1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2021 - 7 Sa 145/21 - insoweit aufgehoben, wie es die hilfsweise Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2021 - 7 Sa 145/21 - als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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