LSG Bayern - Urteil vom 12.07.2018
L 18 SO 249/17
Normen:
SGB XII i.d.F. v. 27.12.2003 § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII i.d.F. v. 23.12.2016 § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EinglHV i.d.F. v. 27.12.2003 § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 114/17

Fahrtkostenübernahme für einen schwerbehinderten Schüler als Leistung der Eingliederungshilfe

LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen L 18 SO 249/17

DRsp Nr. 2018/18483

Fahrtkostenübernahme für einen schwerbehinderten Schüler als Leistung der Eingliederungshilfe

1. Als Eingliederungshilfemaßnahme in Betracht kommen grundsätzlich alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung erforderlich sind, um die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen.2. Die Übernahme von Fahrtkosten als Eingliederungshilfemaßnahme setzt aber eine Prüfung der Erforderlichkeit im konkreten Fall voraus. Der Fahrtkostenaufwand kann z.B. dann nicht erforderlich sein, wenn es andere wohnsitznähere geeignete Einrichtungen gibt, die eine angemessene Schulbildung sicherstellen, wenn der Fahrtkostenaufwand nicht behinderungsbedingt ist und wen es ein besseres, "geeigneteres" Mittel - etwa die Bewilligung eines Schulwegbegleiters - gibt, um die Erfüllung der Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen.3. Bei Fehlen der konkreten Erforderlichkeit ist eine Übernahme der Fahrtkosten auch nicht als "Annexleistung" zu sonstigen Eingliederungshilfemaßnahmen geboten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2017 abgewiesen.

II. III.