LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.10.2015
L 5 AR 98/15 B KO
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; GKG § 66;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AR 52/14 KO

Fahrtkostenerstattung für einen BegutachtungsterminNichteinhaltung der DreimonatsfristUnbefristete Beschwerde

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen L 5 AR 98/15 B KO

DRsp Nr. 2016/98

Fahrtkostenerstattung für einen Begutachtungstermin Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist Unbefristete Beschwerde

1. Die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist unbefristet. 2. Irgendwelche Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Entschädigungsrechts diese Fristungebundenheit abschaffen wollte, sind nicht ersichtlich. 3. Zudem sieht auch § 66 GKG eine Beschwerdefrist nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; GKG § 66;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Erstattung von Fahrkosten betreffend ihre Hin- und Rückfahrt zum Gutachter sowie zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2014.