Die Parteien streiten um Reisekostenerstattung.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Betriebsvereinbarung vom 04.01.2000 befindet sich auf Blatt 19 - 26 d. A., die von der Beklagten seit dem 01.10.2000 praktizierten Reisekostenrichtlinien auf Blatt 29 d. A.
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