Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 03.11.2021 (
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.404,39 € festgesetzt.
I.
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