LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2016 10 S 77/15
Normen:
StVG § 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 4; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 20;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1121/13
Fahrerlaubnis; Neuerteilung; Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Nötigung); Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (z. B. Körperverletzung); Tilgungsfristen; Bedenken an der charakterlichen Eignung; Bindung an strafgerichtliche Eignungsbeurteilung; Gutachtensanordnung; Fragestellung; Begründungsmangel; Nichtbeibringung Eignungsgutachten; Neubescheidung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 10 S 77/15
DRsp Nr. 2016/14142
Fahrerlaubnis; Neuerteilung; Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Nötigung); Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (z. B. Körperverletzung); Tilgungsfristen; Bedenken an der charakterlichen Eignung; Bindung an strafgerichtliche Eignungsbeurteilung; Gutachtensanordnung; Fragestellung; Begründungsmangel; Nichtbeibringung Eignungsgutachten; Neubescheidung
1. Die in einem Strafurteil enthaltene Eignungsbeurteilung entfaltet in einem späteren Neuerteilungsverfahren keine Bindungswirkung analog § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu Gunsten des Fahrerlaubnisbewerbers (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.2011 - 16 A 1472/10 - [...]; entgegen BayVGH, Beschluss vom 10.06.2014 - 11 C 14.218 - SVR 2015, 109).2. Hat ein Betroffener auch solche Straftaten begangen, die von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfasst werden, die aber wegen des darin zutage tretenden hohen Aggressionspotenzials im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen und deshalb eine Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 oder 7 FeV rechtfertigen, so legt die Behörde ihrer Eignungsbeurteilung nicht denselben, sondern einen umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht zugrunde; in diesem Fall ist eine Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gegeben.
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