BAG - Urteil vom 30.10.2008
8 AZR 886/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 1 (n.F.); BGB § 276 Abs. 2 (a.F.); BGB § 278 S. 2; EGBGB Art. 229 § 5; EGBGB Art. 229 § 6; Manteltarifvertrag für Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen in Nordrhein-Westfalen (vom 15. Mai 1997/12. Juli 2000) § 21;
Fundstellen:
DB 2009, 1241
NZA 2009, 864
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1036/06
ArbG Köln, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4397/02

Fälligkeit von Schadensersatzansprüchen bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung; Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 886/07

DRsp Nr. 2009/5240

Fälligkeit von Schadensersatzansprüchen bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung; Beginn der tarifvertraglichen Ausschlussfrist

1. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 21 MTV umfasst auch Ansprüche aus vorsätzlicher deliktischer Haftung, wenn diese auf demselben Lebenssachverhalt beruhen wie vertragliche Schadensersatzansprüche. 2. a) Nach § 21 MTV beginnt die Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Diese tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist, also sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können. b) Mithin können Ansprüche geltend gemacht werden, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern vermag. Der Schuldner muss erkennen können, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. c) Dagegen ist ein Schadensersatzanspruch nicht schon dann fällig im Sinne der Ausschlussklausel, wenn nur die Möglichkeit der Erhebung einer unbezifferten Feststellungsklage besteht, eine annähernde Bezifferung der Forderung aber noch nicht möglich ist.