Der Kläger trat am 01.03.91 als Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Unter dem 1.08.94 wurde er mit Zustimmung des Betriebsrats von seiner Position abberufen. Diese wurde danach anderweitig besetzt. Versuche der Beklagten, dem inzwischen als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückten Kläger eine andere Tätigkeit zu übertragen, scheiterten an dessen Ablehnung.
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